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AGBs

Tunnelblick Media KG

Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen

für den Bereich Filmproduktion & Medienproduktion

Stand: 1. August 2025

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

 

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Tunnelblick Media KG (nachfolgend: "Produzent") gelten für alle Auftragsproduktionen, Dienstleistungen und Lieferungen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und Vertrages. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen (B2B) konzipiert.

Sollten diese Bedingungen ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anwendbar sein, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

 

1.2 Vertragsschluss

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch ein firmenmäßig bestätigtes Angebot oder die Unterfertigung des Produktionsvertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens oder der Auftragsbestätigung akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen vollumfänglich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

 

1.3 Geistiges Eigentum des Produzenten an Vorarbeiten

Die Herstellung des Filmwerks erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber genehmigten bzw. bereitgestellten Konzepts oder Drehbuchs. Vom Produzenten oder in seinem Auftrag erstellte Treatments, Drehbücher, Konzepte, Storyboards, Pläne und ähnliche Vorarbeiten verbleiben im geistigen Eigentum des Produzenten, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung für deren Übertragung getroffen wurde. Jede Verwendung dieser Materialien durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden.

 

1.4 Drehbuch

Ein Drehbuch ist nur dann Pflichtbestandteil der Produktion, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.5 Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie des Produktionsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

2. Kosten und Honorar

 

2.1 Leistungsumfang und Preis

Im vereinbarten Preis sind die Herstellungskosten, eine vorführfähige Erstkopie sowie die Nutzungsrechteeinräumung gemäß Punkt 8 enthalten. Sonstige Leistungen (z. B. Treatments, Drehbücher, fremdsprachige Fassungen, zusätzliche Schnittrunden) sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

2.2 Wetterbedingte Mehrkosten

Wetterbedingte Verschiebungen von Drehterminen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten. Hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. erneute An-/Abreise, Locationgebühren, Crew-Tages­gagen) werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Handlingzuschlags (HZ) von 15 % verrechnet.

 

2.3 Verzögerungen durch den Auftraggeber

Verzögerungen, die auf Umständen im Bereich des Auftraggebers beruhen – insbesondere durch verspätete Lieferung von Briefing-Unterlagen, Bild- oder Tonmaterial, Feedbacks, notwendigen Genehmigungen oder sonstigen zur Produktionsdurchführung erforderlichen Beistellungen – gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Dem Produzenten steht in diesen Fällen ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten sowie auf angemessene Terminverschiebung zu. Bereits gebuchte Drehtage, die auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers nicht genutzt werden können, werden dem Auftraggeber nach vereinbarter Tagesrate in Rechnung gestellt.

 

2.4 Treatments und Drehbücher

Die Erstellung eines Treatments oder Drehbuchs kann gesondert vereinbart und honoriert werden. Der vereinbarte Preis für ein Treatment oder Drehbuch ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Werk nicht verfilmt wird. Vom Auftraggeber gelieferte Werke (z. B. Texte, Skripte) müssen mit den hierfür erforderlichen Nutzungsrechten an den Produzenten übertragen werden.

 

2.5 Fachliche Beratungen

Kosten für vom Auftraggeber veranlasste und mit ihm abgestimmte fachliche Beratungen durch Dritte (z. B. Rechtsanwälte, Markenschutzprüfungen) trägt der Auftraggeber.

 

2.6 Versicherung

Der Produzent schließt für die Produktion keine gesonderte Produktionsversicherung ab. Der Abschluss einer Produktionsversicherung (insbesondere für Schäden an Drehlocation, Requisiten, Personen) obliegt dem Auftraggeber. Schäden, die aus dem Unterlassen einer solchen Versicherung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers; der Produzent übernimmt hierfür keine Haftung.

 

2.7 Einsatz von Subunternehmern

Der Produzent ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter und Dritte einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Haftung des Produzenten für Subunternehmer richtet sich nach Punkt 5.

 

3. Herstellung, Abnahme und Änderungen

 

3.1 Produktionsbeginn

Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages. Der Produzent ist nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss mit Vorleistungen zu beginnen.

 

3.2 Künstlerische und technische Gestaltung

Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion liegt beim Produzenten im Rahmen des vereinbarten Konzepts. Der Auftraggeber wird über den Produktionsablauf in angemessener Weise informiert.

 

3.3 Korrekturschleifen

Im vereinbarten Honorar ist eine Korrekturschleife (Feedback-Runde) nach Fertigstellung eines ersten Schnitts enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Weitere Änderungswünsche nach Abschluss dieser Korrekturschleife werden nach Zeitaufwand zuzüglich HZ von 15 % gesondert verrechnet.

 

3.4 Abnahme und Abnahmefiktionsfrist

Nach Lieferung des fertiggestellten Werkes hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit, das Werk schriftlich abzulehnen. Eine Ablehnung muss konkrete, nachvollziehbare Mängelrügen enthalten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen. Die Abnahmefiktionsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des fertiggestellten Werkes (z. B. Download-Link, E-Mail, physische Übergabe).

Hinweis: Die Abnahme löst die Restzahlungspflicht aus (vgl. Punkt 6.1).

 

3.5 Änderungen nach Abnahme

Änderungswünsche des Auftraggebers nach erfolgter Abnahme sind schriftlich zu übermitteln und gehen vollständig zu seinen Lasten. Sie werden nach Zeitaufwand zuzüglich HZ von 15 % verrechnet und bedürfen eines neuen schriftlichen Auftrags.

 

3.6 Änderungen durch den Produzenten

Technisch oder künstlerisch notwendige Änderungen durch den Produzenten, die Mehrkosten verursachen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

 

3.7 Fremdsprachige Fassungen

Fremdsprachige Fassungen (Synchronisation, Untertitelung, Übersetzung) sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

3.8 Lieferfrist

Vereinbarte Liefertermine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindliches Fixdatum vereinbart wurde. Verzögerungen aus dem Bereich des Auftraggebers (vgl. Punkt 2.3) verlängern Lieferfristen entsprechend.

 

4. Rücktritt durch den Auftraggeber (Stornoregelung)

 

4.1 Stornierung durch den Auftraggeber

Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Vertrag zurück, ist der Produzent berechtigt, folgende Stornopauschalen zu verrechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Stornierung beim Produzenten vor dem vereinbarten Produktionsbeginn (Drehbeginn oder erster Produktionstag):

    •    Stornierung mehr als 30 Tage vor Produktionsbeginn: 30 % des vereinbarten Gesamthonorars

    •    Stornierung 15 bis 30 Tage vor Produktionsbeginn: 60 % des vereinbarten Gesamthonorars

    •    Stornierung weniger als 15 Tage vor Produktionsbeginn: 100 % des vereinbarten Gesamthonorars

 

Bereits entstandene und nachgewiesene Auslagen (z. B. Reisekosten, Locationgebühren, bereits bezahlte Subunternehmer) sind unabhängig von der Stornopauschale zu ersetzen, sofern sie die Stornopauschale übersteigen.

 

4.2 Unmöglichkeit der Fertigstellung

Wird die Fertigstellung der Produktion durch Umstände unmöglich, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Pandemie, Naturkatastrophe), kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen des Produzenten (insbesondere Drehtage, Vorbereitungsarbeiten, Postproduktionsschritte) werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich HZ von 15 % verrechnet.

 

5. Haftung

 

5.1 Haftungsbeschränkung des Produzenten

Der Produzent haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie mittelbare Schäden.

 

5.2 Urheberrechte und Rechtmäßigkeit

Der Produzent gewährleistet, keine urheberrechtlich geschützten Inhalte Dritter ohne entsprechende Berechtigung zu verwenden. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für die rechtliche Zulässigkeit aller von ihm bereitgestellten Inhalte, insbesondere für die Einholung notwendiger Einwilligungen von abgebildeten Personen gemäß § 78 UrhG sowie für die Rechte an geliefertem Bild-, Ton- und Textmaterial.

 

5.3 Haftung für Subunternehmer

Für Schäden, die durch Subunternehmer oder beauftragte Dritte entstehen, haftet der Produzent nur bei nachgewiesenem Auswahlverschulden oder soweit eine eigene Überwachungspflicht verletzt wurde.

 

6. Zahlungsbedingungen

 

6.1 Fälligkeit

Sofern im Produktionsvertrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

    •    1/3 des vereinbarten Gesamthonorars bei Auftragserteilung (Anzahlung)

    •    1/3 des vereinbarten Gesamthonorars nach den Dreharbeiten

    •    1/3 des vereinbarten Gesamthonorars nach Abnahme des fertiggestellten Werkes

 

Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

6.2 Verzugszinsen und Leistungsverweigerung

Bei Zahlungsverzug ist der Produzent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Der Produzent ist außerdem berechtigt, ausstehende Lieferungen (insbesondere die Übergabe von Enddateien und die Übertragung von Nutzungsrechten) bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars zu verweigern. Die Nutzungsrechte am Werk gehen gemäß Punkt 8.2 erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.

 

6.3 Eigentumsvorbehalt an Arbeitsergebnissen

Alle gelieferten Arbeitsergebnisse (Videodateien, Rohdaten, Grafikelemente etc.) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Produzenten. Eine Nutzung durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet.

 

6.4 Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegenüber Honorarforderungen des Produzenten ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt oder vom Produzenten ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

 

7. Datenschutz (DSGVO)

 

7.1 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftragsverhältnis

Im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung verarbeitet der Produzent personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten, Zahlungsinformationen) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Aufbewahrungspflichten). Die vollständige Datenschutzerklärung des Produzenten ist auf Anfrage erhältlich.

 

7.2 Filmaufnahmen von Personen

Sofern bei der Produktion Personen gefilmt oder fotografiert werden, ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen schriftlichen Einwilligungen dieser Personen verantwortlich, insbesondere nach § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

7.3 Auftragsverarbeitung

Soweit der Produzent bei der Produktion personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

 

8. Urheberrechte und Nutzungsrechte

 

8.1 Urheberrecht des Produzenten

Der Produzent ist Urheber des hergestellten Filmwerks im Sinne des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Das Urheberrecht verbleibt beim Produzenten. Eine Übertragung des Urheberrechts findet nicht statt.

 

8.2 Nutzungsrechteeinräumung nach vollständiger Zahlung

Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt der Produzent dem Auftraggeber die im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte ein. Diese umfassen ausschließlich:

    •    Vervielfältigung für die vereinbarten Nutzungszwecke

    •    Öffentliche Zugänglichmachung auf den vereinbarten Kanälen (z. B. Website, Social Media, Messe)

    •    Sendung/Ausstrahlung in den vereinbarten Medien und Gebieten

    •    Nutzungsdauer und Nutzungsgebiet gemäß Produktionsvertrag

 

Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben beim Produzenten. Im Zweifel gilt die jeweils engste Auslegung zugunsten des Produzenten (§ 33 UrhG – Zweckübertragungsgrundsatz).

 

8.3 Ausgenommene Rechte

Folgende Rechte sind von der Nutzungsrechteeinräumung ausgenommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart:

    •    Bearbeitung, Umschnitt, Synchronisation oder inhaltliche Veränderung des Werkes

    •    Weiterlizenzierung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte

    •    Nutzung in Kino oder Fernsehen (sofern nicht explizit vereinbart)

    •    Nutzung für Werbezwecke außerhalb des vereinbarten Nutzungszwecks

    •    Nutzung nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums

 

8.4 Verwertungsgesellschaften

Der Produzent nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen und Abrechnungen bei zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaften (insbesondere VAM, Literar-Mechana) vor.

 

8.5 Ausgangsmaterial

Das gesamte Ausgangsmaterial (Rohmaterial, RAW-Dateien, Originaldateien) verbleibt beim Produzenten. Eine Herausgabepflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

8.6 Aufbewahrung von Material

Das gesamte Ausgangsmaterial (Rohdaten, RAW-Dateien, Projektdateien, Schnittversionen) wird vom Produzenten standardmäßig für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Abschluss der Produktion archiviert, sofern der Auftraggeber die Archivierung nicht ausdrücklich und schriftlich vor Projektabschluss ablehnt. Die Archivierungskosten stellen eine einmalige Pauschale dar, die mit der Schlussrechnung bei Projektabschluss verrechnet wird. Sie errechnen sich aus dem tatsächlichen Datenvolumen des archivierten Materials in Gigabyte (GB), multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Preis pro GB. Da das endgültige Datenvolumen von der Produktionsgröße abhängt, können die Archivierungskosten vorab weder kalkuliert noch geschätzt werden. Der jeweils aktuelle Preis pro GB ist auf Anfrage beim Produzenten erhältlich und kann sich jederzeit ändern. Nach Ablauf des Archivierungszeitraums von fünf Jahren ist der Produzent berechtigt, das Material endgültig zu löschen, sofern keine gesonderte Verlängerungsvereinbarung getroffen wurde. Eine Herausgabepflicht des Ausgangsmaterials an den Auftraggeber besteht auch während des Archivierungszeitraums nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Vor- und Nachspann / Credit

Die Gestaltung von Vorspann und Nachspann bedarf der Genehmigung des Auftraggebers. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und/oder sein Logo als Copyrightvermerk am Werk anzubringen.

9.2 Referenzrecht und Eigenwerbung

Der Produzent ist berechtigt, das hergestellte Werk und Ausschnitte daraus im Rahmen seiner eigenen Kommunikation und Werbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien (Instagram, LinkedIn, Vimeo, YouTube), auf Messen, in Wettbewerbseinreichungen und in Musterrollen/Showreels. Dies gilt auch für abgebildete Personen, sofern der Auftraggeber die entsprechenden Einwilligungen gemäß Punkt 7.2 eingeholt hat.

9.3 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Produzenten ist der Firmensitz der Tunnelblick Media KG, Eichenstraße 1A, 3385 Gerersdorf, Österreich.

9.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den Firmensitz des Produzenten sachlich zuständige Gericht (Landesgericht St. Pölten) örtlich zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

9.5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9.6 Ergänzende gesetzliche Regelungen

Im Übrigen, insbesondere in nicht geregelten Bereichen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere UGB, ABGB, UrhG, DSGVO sowie die branchenspezifischen Regelungen der österreichischen Filmwirtschaft.

 

Für Rückfragen:

Tunnelblick Media KG  |  Eichenstraße 1A, 3385 Gerersdorf  |  dennis@tunnelblick.media  |  +43 664 1088500

UID: ATU76596319  |  FN 549959p  |  Handelsgericht Wien

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