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AGBs

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen von Tunnelblick Media KG im Bereich der Filmwirtschaft Österreichs

Stand: 1. August 2025

 

1. Allgemeines

 

1.1 Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Tunnelblick Media KG gelten für alle Auftragsproduktionen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und Vertrages. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anwendbar sein, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch firmenmäßig bestätigtes Angebot oder Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens oder der Auftragsbestätigung akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen.

 

1.2 Die Herstellung des Filmwerks erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber genehmigten bzw. bereitgestellten Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag festgelegten Bedingungen. Vom Produzenten oder in seinem Auftrag erstellte Treatments, Drehbücher, Pläne etc. verbleiben in dessen geistigem Eigentum, sofern keine anderslautende Honorarvereinbarung getroffen wurde. Jede Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können zurückgefordert werden.

 

1.3 Der Produktionsvertrag enthält Angaben zu Verbreitungsgebieten, Medien und Zeiträumen der Nutzung.

 

1.4 Ein Drehbuch ist nur dann Pflichtbestandteil, wenn ausdrücklich vereinbart.

 

2. Kosten

 

2.1 Im vereinbarten Preis sind die Herstellungskosten, eine vorführfähige Erstkopie sowie die Rechteeinräumung gemäß Punkt 7.2 enthalten.

 

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen sind nicht im Preis enthalten. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden nach Aufwand zzgl. HU verrechnet.

 

2.3 Die Erstellung eines Treatments oder Drehbuchs kann gesondert vereinbart werden. Der vereinbarte Preis ist auch bei Nichtverfilmung zu zahlen. Vom Auftraggeber gelieferte Werke müssen mit den entsprechenden Rechten an den Produzenten übertragen werden.

 

2.4 Der Auftraggeber trägt Kosten für von ihm veranlasste fachliche Beratungen.

 

2.5 Der Produzent schließt für die Produktion keine eigene Versicherung ab. Der Abschluss einer Produktionsversicherung obliegt dem Auftraggeber.

 

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, fremdsprachige Fassungen, Lieferfrist

 

3.1 Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrags.

 

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung liegt beim Produzenten. Der Auftraggeber wird über den Ablauf informiert.

 

3.3 Änderungswünsche nach Abnahme gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.4 Änderungen nach Abnahme müssen schriftlich mitgeteilt werden und werden ebenfalls vom Auftraggeber getragen.

 

3.5 Änderungen des Produzenten, die Mehrkosten verursachen, bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

 

3.6 Fremdsprachige Fassungen sind gesondert zu vereinbaren.

 

4. Haftung

 

4.1 Der Produzent haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit der Fertigstellung ohne Verschulden der Parteien kann der Auftraggeber nur zurücktreten, bisherige Leistungen zzgl. HU werden verrechnet.

 

4.2 Der Produzent garantiert, keine urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne Berechtigung zu verwenden. Der Auftraggeber haftet für die Rechtskonformität der von ihm bereitgestellten Inhalte.

 

5. Rücktritt durch den Auftraggeber

 

5.1 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten zurück, ist der Produzent berechtigt, die Summe der vereinbarten Drehtage zu verrechnen.

 

6. Zahlungsbedingungen

 

6.1 Sofern nicht anders vereinbart: 1/3 des Preises bei Auftragserteilung, 2/3 nach Fertigstellung.

 

7. Urheberrechte, Verwertungsrechte

 

7.1 Der Produzent verfügt über alle zur Vertragserfüllung notwendigen Rechte am Werk.

 

7.2 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte (zeitlich, räumlich, inhaltlich).

 

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind Vervielfältigung, Bearbeitung, Synchronisation, etc., sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

 

7.4 Der Produzent meldet die gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungen bei Verwertungsgesellschaften.

 

7.5 Ausgangsmaterial verbleibt beim Produzenten.

 

7.6 Aufbewahrung des Materials erfolgt auf Kosten des Auftraggebers nach gesonderter Vereinbarung.

 

8. Sonstige Bestimmungen

 

8.1 Vorspann und Nachspann bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers.

 

8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Logo als Copyrightvermerk zu zeigen und das Werk für Eigenwerbung (inkl. Web, Wettbewerbe, Musterrollen) zu verwenden.

 

8.3 Änderungen des Vertrags oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

8.4 Erfüllungsort ist der Firmensitz.

 

8.5 Gerichtsstand ist das für den Firmensitz zuständige Gericht; es gilt österreichisches Recht.

 

8.6 Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

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